Leitsätze des Urteils: Ist die versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose, an die wegen der hohen Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG keine zu geringen Anforderungen
Einschreiten gegen die Versammlung bei einer Gefahr (OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2016 – 15 B 1525/16)
